Fanfarenzug Lingenfeld


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Satzung

Vereinssatzung des Fanfarenzuges 1975 Lingenfeld
§1
Name,Sitz und Vereinsgebiet
Der Verein führt den Namen: Fanfarenzug Lingenfeld
Sitz ist Lingenfeld. Vereinsgebiet
ist Lingenfeld und Umgebung.
§3
Rechtsfähigkeit
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein wurde am 26. Mai 1977 in das Vereinsregister
des Amtsgericht Germersheim Aktenzeichen 977 eingetragen
§4
Zweck des Vereins
1.Zusammenschluß aller Spielleute und solcher die es werden wollen.
2.Das Anlernen von Jugendlichen an den Instrumenten
3.Abhalten von regelmäßigen Musikstunden
4.Pflege der Kameradschaft untereinander
5.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verein
7.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
9.Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jeder im Vereinsgebiet wohnhafte erwerben. Die Beitritserklärung kann
schriftlich oder mündlich erfolgen.
§7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.Die Vorschriften dieser Satzung zu befolgen
2.Ihren geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen
3.Die Ziele des Vereins in jeder Weise zu fördern und seine Unternehmungen zu
unterstützen
§8
Die Festsetzug des Mitgliederbeitrages nach Höhe und Fälligkeit sowie der
Zahlungsstelle erfolgt durch die Hauptversammlung
§9
Ein Beitrag, der nicht bis spätestens 10 Tage nach Fälligkeit entrichtet ist, kann zuzüglich
der Unkosten durch Nachnahme erhoben werden. Bis zum Eingang der Verbindlichkeit
ruhen die Rechte eines Mitgliedes.
§10
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1.An den Veranstalungen des Vereins teilzunehmen
2.Von Ihrem Stimmrecht bei Generalversammlungen gebrauch zu machen
3.Anträge zur Beratung beim Vereinsvorsitzenden zu stellen
§11
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss
§12
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung beim
Vorstand zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
§13
Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seiner Verbindlichkeit
über ein Vierteljahr im Rückstand ist.das Mitglied ist von der Streichung zu
benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge
und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.
§14
Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1.Wenn es gegen diese Satzung verstoßen hat
2.Wenn es Handlungen begangen hat, die geeignet sind ,den Verein oder irgend
ein Mitglied zu schädigen
3.Wenn es sich eines unehrenhaften, den Einzelnen oder die Gesamtheit schädigenden
Verhaltens schuldig gemacht hat.
§15
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die dem Verein gehörenden Gegenstände oder Instrumente sind umgehend zurückzugeben.
§16
Ausschlußverfahren
Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt.
Der Antrag ist an den Vorstand einzureichen. Er ist unter Angabe und Beifügung
der Beweismittel zu begründen.
§17
Ist der Antragsteller Mitglied des eigenen Vereins, so entscheidet eine
Mitgliederversammlung über den Ausschluß.
§18
Dem Beklagten muß Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Ausschlußantrag
zu äußern.
§19
Mitglieder, die ausgeschlossen wurden, steht Berufung bei der nächsten
Generalversammlung zu. Die Entscheidung der Generalversammlung ist
endgültig bindend.Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
§20
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis zur Vertretung des Vereins nur berechtigt,
wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist oder der 1. Vorsitzende die Vertretung
gestattet.
§21
Die Vorstandschaft wird alle zwei Jahre gewählt und besteht aus:
1. dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2.Vorsitzenden
3. dem Protokollführer
4. dem Kassier
5. den drei Beisitzern
6. dem musikalischen Leiter des Fanfarenzuges
7. dem musikalischen Leiter der Schalmeienband
8. dem Jugendwart
9. den Kameradschaftsführern der einzelnen Abteilungen
10. dem Archivar
Hauptversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Auf Verlangen
von einem Viertel der Mitglieder muß der Vorstand eine Außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
§22
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die
Tagespresse und durch das Amtsblatt der Verbandsgemeinde.
§23
Alle Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
Im Falle einer Stimmengleichheit kann auf Antrag nochmals abgestimmt werden.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§24
Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der
Beschlußfassung einer Mitgliederversammlung.
§25
Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins ist unter unbedingter Beachtung der Satzung des Vereins
zu führen.
§26
Dem Protokollführer obliegt über jede Ausschuß-Sitzung und Mitgliederversammlung
eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll vom Vorstand gegengezeichnet werden.
§27
Dem 2. Vorsitzenden und Geschäftsführer obliegt der laufende Schriftwechsel
des Vereins besonders mit der Ortspresse.
§28
Dem Kassier obliegt die Ausgaben und Einahmen genau zu buchen und
sowohl Einnahmen- und Ausgabenbelege nummeriert aufzubewahren.
Die Belegnummern müssen mit der Nummer des Bucheintrages übereinstimmen.
Die vereinnahmten Gelder sind auf ein Bankkonto anzulegen.
§29
Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluß eines Kalenderjahres durch mindestens zwei
Revisoren zu prüfen. Diese gehören nicht dem Ausschuß an und müssen durch die
Hauptversammlung jedes Jahr neu gewählt werden.
§30
Die Revisoren erstatten bei der Hauptversammlung einen Bericht über den Kassenbefund
und beantragen Entlastung. Lehnen sie den Entlastungsantrag ab, so haben sie dies
zu begründen.Die Beschlüsse der Revisoren sind schriftlich niederzulegen und
von sämtlichen Revisoren zu unterzeichnen.
§ 31
Auflösung
Der Verein kann durch Beschluß der Hauptversammlung oder einer Außerordentlichen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss einer Auflösung des Vereins
ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Lingenfeld
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.


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